Die Ebersteinische Landordnung von 1508

Ohne Regeln geht nix. Auch nicht bei den Grafen von Eberstein und den Markgrafen von Baden, zu deren Hoheitsgebiet im beginnenden 16. Jahrhundert das Dorf Hördten zählte. Nach der (aus Ebersteiner Sicht) nicht ganz unfreiwillig 1505 vereinbarten Gemeinherrschaft zwischen Eberstein und dem Hause Baden, dem so genannten Kondominat, war die gemeinsame Landordnung von 1508 der Grafen von Eberstein und der Markgrafen von Baden die Folge, die weitgehend der bereits bestehenden badischen Landordnung entsprach. Darin sind alle möglichen Bereiche des Zusammenlebens und Vorschriften zur Erhaltung des inneren Friedens festgeschrieben worden, unter anderem eben auch die "Bedingungen", unter denen Fastnachtsbräuche in der Grafschaft, zu denen damals nach dem schleichenden Niedergang der Ebersteiner noch die Stadt Gernsbach und die Dörfer Forbach, Bermersbach, Gausbach, Langenbrand, Au, Weisenbach, Reichental, Hilpertsau, Obertsrot, Scheuern, Lautenbach, Hörden, Ottenau, Selbach, Freiolsheim, Muggensturm und Michelbach zählten, "gepflegt" werden durften.  
Der Wortlaut der Landordnung, wie ihn Georg H. Krieg von Hochfelden, Chronist der Grafen zu Eberstein, im Jahr 1836 bezüglich der närrischen "Untaten" hinterlassen hat, lautet:

"Item, alß bißher gewonheit gewesst ißt, daß allwegen an dienstag nach der herren Faßnacht, die layen auch Faßnacht gehalten, daruff sich dann die leüth mercklich verkostigt haben, mit vile undt uberflüsßigkeit der Speisen, die nit allein, so sie uberliben, zu unnutz vergangen, auch (alß am Tag ligt) etwann zu Unehre Gott unserem Schöpfer zu vil unmäsßiglich bis in die Nacht uber die gebührlich Zeit gebrucht, dadurch die Menschen am Mittwochen zu anfang der Fasten und heyligen Zeit, in der mann andacht pflegen solle, des ungeschickter worden seind, undt uff denselben Eschenmittwoch allerhandt unzimlicher händel undt leichtfertigkeiten, besonder die Knaben mit Thür abbrechen und anderem getriben haben. Solchs alles hinfüro zu fürkommen undt abzustellen wollen und gebiethen wir allen den unseren, daß hinfüro uff den obgemelten dienstag niemand faßnacht halt, noch das Küchlein bey dem anderen hole, sonder ob Jemand zu dem anderen gehen, sich mit ihme versünen, oder Freundschaft machen wölt, darumb dann daß Küchlein (wiewohl es nu würdet misßbraucht) fürnemblich angesehen worden ist, daß der, oder dieselben solchs thun oder thun  mögen, uff den Montag darvor, undt daß auch ein jeder ander unzimlich händele, yppigkeit oder leichtfertigkeit, alß obstehet, fürterhin, uff den Eschermittwoch undt die anderen nachfolgende Tag der fasten zu yeben vermeyde, alles by pöene, drisßig Schilling pfennig; die unsere Ambsletuth von einem Jeden, der diß abgeschriben unser ordnung undt Gebotte, uberginge, unabläsßlich nemmen und inbringen sollen, undt daruff auch gueth ufmerckung haben."

In die heutige Zeit übertragen heißt das, dass am Fastnachtdienstag das gemeine Volk nicht mehr Fastnacht feiern durfte, weil es dazu "physisch" nicht mehr in der Lage war. Wer erwischt wurde, musste 30 Schilling berappen. Im Umkehrschluss ist dies indessen der Hinweis, dass in der Grafschaft damals tatsächlich Fastnachtsbräuche gepflegt wurden. Also: Fastnachtstradition mindestens seit 1508.