Satzung der Narrenzunft "Schmalzloch" Hörden

vom 25. Juli 2011

Bitte beachten: Die Datenschutzgrundverordnung der Narenzunft "Schmalzloch" Hörden gilt als Anlage zu dieser Satzung.

§ 1 Zweck des Vereins

Die Narrenzunft "Schmalzloch" Hörden e.V., gegründet 1939, verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Pflege und Erhaltung alten Brauchtums, insbesondere der Fastnacht, sowie alter Traditionen in Hörden. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Veranstaltung von Fastnachtssitzungen, Bällen, Kinder- und Jugendfastnacht, Umzug, Unterstützung von Brauchtumsveranstaltungen, zum Beispiel das Scheibenschlagen, sowie durch die Sammlung von historischen Fastnachts- und Brauchtumsutensilien. Die Narrenzunft "Schmalzloch" Hörden pflegt und fördert insbesondere die Jugendarbeit sowie den Gardetanzsport.
Der Verein hat seinen Sitz in Gaggenau-Hörden und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Rastatt eingetragen. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Gaggenau zur treuhänderischen Verwendung für ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Stadtteil Hörden

§ 2 Mitglieder

Der Verein besteht aus seinen Mitgliedern. Die Mitgliedschaft kann jedem Antragsteller/in auf schriftlichen Antrag gewährt werden. Alle Vereinsmitglieder, einschließlich der Mitglieder des Großen Rates, sind beitragspflichtig. Als Jahresbeitrag gilt der in einer Hauptversammlung festgelegte Mitgliedsbeitrag. Ehrenelfer und Ehrenmitglieder sind beitragsfrei. Der Beitrag wird jährlich einmal erhoben.
Die jugendlichen Mitglieder des Vereins bilden die Vereinsjugend. Die Vereinsjugend gibt sich im Rahmen der Satzung eine Jugendordnung, die der Genehmigung durch den Großen Rat (Verwaltungsrat) bedarf. Die Jugendordnung regelt die Jugendarbeit des Vereins in Inhalt, Form und Organisation.
Ehrenmitglied kann werden, wer mindestens 70 Jahre alt ist. Über die Ernennung von Ehrenmitgliedern entscheidet der Ehrenrat.
Der freiwillige Austritt aus der Narrenzunft ist jederzeit möglich. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Verein zu richten. Wer zwei Jahre lang trotz Aufforderung mit den Beitragszahlungen im Rückstand ist, scheidet aus dem Verein aus. Das gleiche gilt, wenn das Mitglied unbekannt verzogen ist. Über das Ausscheiden von Mitgliedern, die wegen ihrer Beiträge im Verzug oder die unbekannt verzogen sind, entscheidet der Vorstand. Ansonsten endet die Mitgliedschaft bei Tod.
Mitgliedsbeiträge sind jeweils für das laufende Geschäftsjahr zu entrichten. Sie werden jeweils am 11.11. eines Jahres fällig.
Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins zu vertreten. Ebenso sind Mitglieder verpflichtet, die Satzung sowie Beschlüsse des Vorstandes und Verwaltungsrates sowie der Hauptversammlung zu befolgen. Die Mitglieder haben das Recht, die Wahrung ihrer Interessen durch den Verein zu verlangen, soweit es sich um den Vereinszweck (§ 1) handelt.
Mitglieder der Narrenzunft, sowie Mitglieder des Großen Rates, welche die Narrenzunft in materieller, finanzieller sowie ideeller Hinsicht schädigen, können nach Beschluss des Großen Rates von der Narrenzunft ausgeschlossen werden.

§ 3 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
a) Die Hauptversammlung
b) Der Große Rat (Verwaltungsrat)
c) Der Vorstand

§ 4 Hauptversammlung

Jährlich hat in der Regel zwischen 1. März und 30. Juni eine Hauptversammlung, wozu alle Mitglieder rechtzeitig zu benachrichtigen sind, stattzufinden. Die Einladung erfolgt mindestens eine Woche vor der Sitzung im Gaggenauer Amtsblatt (Gaggenauer Woche) unter Bekanntgabe der Tagesordnung, sowie auf der Internetseite der Narrenzunft www.schmalzloch.de. Über die Beschlüsse der Hauptversammlung ist vom Protokoller (Geschäftsführer) ein Protokoll anzufertigen.
Außerordentliche Hauptversammlungen finden auf Beschluss des Großen Rates statt, oder wenn dies von 1/4 der Mitglieder verlangt wird. Jedes Mitglied hat Stimmrecht in der Hauptversammlung. Von der Hauptversammlung ist der/die Jugendvertreter/in zu bestätigen. Der Vorstand hat der Hauptversammlung Rechenschaft abzulegen. Von der Hauptversammlung ist der Vorstand zu entlasten und es sind zwei Kassenprüfer für das kommende Jahr zu bestimmen.
In den Großen Rat kann von der Hauptversammlung gewählt werden, wer sich aktiv um die Belange der Narrenzunft eingesetzt hat und sich auch weiterhin einsetzen wird. Aus dem Großen Rat scheidet aus, wer sich nicht mehr aktiv für den Verein einsetzt. Über Wahl und Ausscheiden entscheidet die Hauptversammlung mit 2/3 Mehrheit. Auf Vorschlag des Vorstandes können von der Hauptversammlung Mitglieder des Großen Rates zu passiven Mitgliedern des Großen Rates erklärt werden. Sie verlieren damit ihr Stimmrecht im Großen Rat. Der Vorstand hat vor seinem Vorschlag die Pflicht, die betreffenden Mitglieder mündlich oder schriftlich anzufragen, ob sie gewillt sind, sich laut Satzung weiterhin aktiv um die Belange der Narrenzunft einzusetzen.

§ 5 Verwaltung

Die Verwaltung des Vereins besteht aus:
I.:
1. Zunftmeister (1. Vorsitzender)
2. Zunftmeister (2. Vorsitzender)
3. Zunftmeister (3. Vorsitzender)
Protokoller (Geschäftsführer)
1. Schatzmeister (1. Kassier)
2. Schatzmeister (2. Kassier)
dem Jugendvertreter
dem Präsidenten
und den Vertretern/innen der Arbeitskreise:
Narrenschopf
Bauteam
Umzug
Sitzung Programm
Veranstaltungstechnik
Tanzgarde
Getränke
Küche
Historie
und bis zu fünf weiteren Beisitzern

Diese bilden den Vorstand. Alle Vorstandsmitglieder mit Ausnahme des Jugendvertreters müssen
Mitglieder des Großen Rates sein.

und II. dem Großen Rat.

Beide zusammen bilden den Verwaltungsrat.

Die Vorstandsmitglieder, sowie alle Verwaltungsratsmitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Der Vorstand wird von der Hauptversammlung auf zwei Jahre gewählt. Die Geschäfte des Vereins werden im Vorstand bzw. im Großen Rat (Verwaltungsrat) bei Sitzungen behandelt, welche vom 1. Zunftmeister (1. Vorsitzenden), wenn notwendig, einberufen werden. Über alle wichtigen Beschlüsse ist vom Protokoller (Geschäftsführer) Protokoll zu führen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.
Der Austritt aus dem Vorstand oder dem Großen Rat muss acht Tage vor der Hauptversammlung schriftlich dem 1. Zunftmeister (1. Vorsitzenden) eingereicht werden. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes durch außergewöhnliche Umstände vorzeitig aus, so kann der Vorstand bis zur nächsten Hauptversammlung einen Vertreter berufen.

§ 6 Laufende Geschäfte

Die laufenden Geschäfte werden vom Vorstand geführt. Der Große Rat kann auf Antrag des Vorstandes oder von sich aus festlegen, über welche Anschaffungen und Vorhaben der Vorstand entscheiden kann, und welche nur durch Beschluss des Großen Rates möglich sind. Beschlüsse von Vorstand und Großem Rat müssen mit einfacher Mehrheit gefasst werden. Bei Stimmengleichheit gilt der Vorschlag als abgelehnt.

§ 7 Ehrungen

Der Ehrenrat entscheidet über Ehrungen durch den Verein, beziehungsweise durch den Bund Deutscher Karneval oder seiner angeschlossenen Landesverbände. Ehrenrat (Ehrenelfer) ist, wer 2 x 11 Jahre im Verwaltungsrat tätig ist. Die Berufung erfolgt jeweils bei der Hauptversammlung auf Vorschlag des Ehrenrates. Mitglieder, die 1. Zunftmeister, 2. Zunftmeister, 3. Zunftmeister, Protokoller, 1. Schatzmeister oder 2. Schatzmeister sind, können im Ehrenrat nur beratend tätig sein. Der Ehrenrat wählt sich selbst einen Vorsitzenden (Präsident). Er wird von diesem bei Bedarf einberufen.

§ 8 Vertretung

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Zunftmeister (1. Vorsitzenden), durch den 2. Zunftmeister (2. Vorsitzenden) und durch den 3. Zunftmeister (3. Vorsitzenden) vertreten. Alle drei sind alleinvertretungsberechtigt. Sie üben ihr Amt bis zur Neuwahl eines neuen Vorstandes aus. Kommt binnen neun Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres (30.9. des Folgejahres) keine Neuwahl zustande, führt der Ehrenrat die Geschäfte des Vereins bis zu einer Neuwahl. Gelingt es dem Ehrenrat nicht, innerhalb von drei Monaten (also bis zum 31.12. des auf das ablaufende Geschäftsjahr folgende Jahr) eine Neuwahl herbeizuführen, ist von ihm innerhalb von acht Wochen eine Hauptversammlung über die Auflösung des Vereins einzuberufen.

§ 9 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr der Narrenzunft dauert vom 1. Januar bis zum 31. Dezember eines Jahres.

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Die hier aufgeführten Satzungen sind von der Hauptversammlung am 25. Juli 2011 angenommen worden. Sie lösen die bisherige Satzung ab.

Gaggenau-Hörden, den 25. Juli 2011

Torben Glasstetter, 1. Zunftmeister
Ruben Schnepf, 2. Zunftmeister,
Reiner Karcher, 3. Zunftmeister