Jugendordnung der Narrenzunft "Schmalzloch" Hörden e.V.
vom 6. Oktober 2001
§ 1 Zuständigkeit, Mitgliedschaft
Die Jugendordnung ist die Grundlage für die Jugendabteilung der Narrenzunft "Schmalzloch" Hörden e.V. Zur Jugendabteilung gehören alle Mitglieder des 7. bis zum vollendeten 21. Lebensjahr sowie die gewählten und berufenen Mitarbeiter der Jugendabteilung. Die Jugendabteilung führt und verwaltet sich selbständig im Rahmen der Satzung des Vereins.
§ 2 Ziele
Die Jugendabteilung der Narrenzunft "Schmalzloch" Hörden e.V. gibt den jugendlichen Mitgliedern des Vereins Hilfe bei ihrer Persönlichkeitsentwicklung. Sie fördert die sportliche und karnevalistische Betätigung und das soziale Verhalten der Jugendlichen. Sie pflegt den Gemeinschaftssinn, die internationale und nationale Verständigung verschiedener Bevölkerungsgruppen.
§ 3 Aufgaben
Aufgaben sind insbesondere:
Ausbildung im Gardetanzsport
Durchführung von Wettkämpfen
Planung, Organisation und Durchführung von Freizeiten, internationalen Begegnungen, Bildungsmaßnahmen, Musikveranstaltungen usw.
Planung, Organisation und Durchführung von Maßnahmen für nicht organisierte Jugendliche (z.B. offene Jugendwerbetage, Spielfeste o.ä.)
Bereitstellung geeigneter sportlicher Betätigungsformen für Jugendliche, die keinen Wettkampfsport betreiben
Kontakte zu anderen Jugendgruppen.
Hinführung zu Brauchtumsformen der Fastnacht
§ 4 Organe
Organe der Jugendabteilung sind:
der Jugendausschuss
die Jugendversammlung.
§ 5 Jugendversammlung
Die Jugendversammlung ist das oberste Organ der Jugendabteilung der Narrenzunft "Schmalzloch" Hörden e.V. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder der Jugendabteilung nach § 1 ab vollendetem 7.. Lebensjahr.
Aufgaben der Jugendversammlung sind u.a.
Festlegung der Richtlinien für die Tätigkeit der Jugendabteilung
Entgegennahme und Beratung der Berichte des Jugendausschusses
Entgegennahme und Beratung des Kassenabschlusses und des Berichts der Kassenprüfer
Beratung und Verabschiedung des Haushaltsplanes der Jugendabteilung
Entlastung des Jugendausschusses
Wahl der ordentlichen Mitglieder des Jugendausschusses.
Die Kassenprüfung wird durch die Revisoren des Vereins oder vom Vereinsvorstand benannte Personen (z.B. Kassierer) durchgeführt.
Die Jugendversammlung tritt mindestens einmal jährlich vor der Jahreshaupt- bzw. Generalversammlung des Vereins zusammen. Sie wird mindestens 2 Wochen vorher einberufen. Die Jugendversammlung kann jederzeit durch den Jugendleiter einberufen werden. Auf Antrag eines Drittels der stimmberechtigten Mitglieder der Jugendversammlung oder auf Beschluss des Jugendausschusses muss eine außerordentliche Jugendversammlung innerhalb von 3 Wochen mit einer Ladungspflicht von 1 Woche stattfinden. Die Einberufung erfolgt im Amtsblatt der Stadt Gaggenau (Gaggenauer Woche) .
Jede ordnungsgemäß einberufene Jugendversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Stimmberechtigten beschlussfähig. Sie wird beschlussunfähig, wenn die Hälfte der nach der Anwesenheitsliste stimmberechtigten Teilnehmer nicht mehr anwesend ist. Voraussetzung ist aber, dass die Beschlussunfähigkeit durch den Versammlungsleiter auf Antrag vorher festgestellt ist.
Bei Abstimmungen und Wahlen genügt die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.
§ 6 Jugendausschuss
Der Jugendausschuss besteht aus
a) ordentlichen Mitgliedern
diese sind:
Jugendleiter
Stellvertreter
Jugendkassenwart
bis zu 5 Beisitzern
b) außerordentlichen Mitgliedern
Außerordentliche Mitglieder sind Personen, die dem Jugendausschuss durch Amt bzw. Funktion angehören. Sie werden nicht in der Jugendversammlung gewählt.
Diese sind:
die Jugendübungsleiter
Der Jugendleiter vertritt die Interessen der Vereinsjugend nach innen und außen. Er ist Vorsitzender des Jugendausschusses und stimmberechtigtes Mitglied im Vorstand des Vereins.
Die ordentlichen Mitglieder des Jugendausschusses werden von der Jugendversammlung auf zwei Jahre gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl des Jugendausschusses im Amt.
Die Mitgliedschaft der außerordentlichen Mitglieder im Jugendausschuss ist an ihr Amt bzw. an ihre Funktion gebunden. Bei Beendigung ihrer Funktion oder ihres Amtes erlischt ihre Mitgliedschaft im Jugendausschuss.
In den Jugendausschuss ist jedes Vereinsmitglied wählbar.
Der Jugendausschuss erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Vereinssatzung, der Jugendordnung so wie der Beschlüsse der Jugendversammlung.
Der Jugendausschuss ist für seine Beschlüsse der Jugendversammlung und dem Vorstand des Vereins verantwortlich.
Die Sitzungen des Jugendausschusses finden nach Bedarf statt. Auf Antrag der Hälfte der Mitglieder des Jugendausschusses ist vom Vorsitzenden eine Sitzung binnen 2 Wochen einzuberufen.
Der Jugendausschuss ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins. Er entscheidet über die Verwendung der der Jugendabteilung zufließenden Mittel.
Zur Planung und Durchführung besonderer Aufgaben kann der Jugendausschuß Unterausschüsse bilden. Ihre Beschlüsse bedürfen der Zustimmung des Jugendausschusses.
§ 7 Jugendkasse
Die Jugendabteilung wirtschaftet selbständig und eigenverantwortlich mit den ihr vom Verein zur Verfügung gestellten finanziellen Mitteln sowie eventuellen Zuschüssen, Spenden und sonstigen Einnahmen, z.B. aus Aktivitäten. Sie ist verantwortlicher Empfänger der Zuschüsse für jugendpflegerische Maßnahmen. Der Nachweis über die sachgerechte Verwendung der Mittel erfolgt innerhalb der Jugendabteilung.
Dem Vereinsvorstand oder dem vom Verein damit Beauftragten (z.B. Vereinskassierer) gegenüber ist die Jugendabteilung rechenschaftspflichtig. Ihm ist jederzeit Einblick in die Kassenführung zu geben.
§ 8 Sonstige Bestimmungen
Sofern in der Jugendordnung keine besonderen Regelungen enthalten sind, gelten jeweils die Bestimmungen der Vereinssatzung.
§ 9 Gültigkeit, Änderung der Ordnung
Die Jugendordnung muss von der Jugendversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Das Gleiche gilt für Änderungen. Sie tritt mit der Beschlussfassung in Kraft.